Satzung
Die Satzung des Wettmar.de e.V.
Inhalt:
§1 – Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet: Interessengemeinschaft wettmar.de (im weiteren Verein genannt)
Der Verein hat seinen Sitz in Wettmar.
§2 – Charakter
1) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden
2) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§3 – Zweck
(1) Der Verein ist in der Förderung der Dorfgemeinschaft und von Ortsaktivitäten in den Bereichen des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, sowie der Förderung des Heimatgedankens durch Einbindung aller Bürger, aber gerade auch der Neu-Bürger, tätig.
Hierzu gehören im Einzelnen:
– Mitarbeit und Durchführung von Aktivitäten und Veranstaltungen zur Pflege des Ortsbildes und der Ortsdarstellung in der Innen- und Außenwirkung.
– Unterstützung von ortsansässigen Vereinen und Institutionen mit gemeinnützigem Status, bei Maßnahmen, die vorstehend genannte Ortsaktivitäten zum Gegenstand und Ziel haben.
– Erstellung, Zusammenstellung und Dokumentationen von Dorfereignissen im kulturellen Bereich und Zugänglichmachen dieser Unterlagen für alle Mitglieder der Dorfgemeinschaft.
– Verwaltung und Pflege der Unterlagen und Dokumentationen und deren Bereitstellung zur Unterstützung/ Einbindung der Ortschronik.
– Darstellung der aktuellen Aktivitäten der Vereine und Verbände, sowie allgemein die Öffentlichkeit interessierende Geschehnisse aus dem kulturellen Ortsleben auf einer Homepage oder in Printmedien mit dem Ziele der Verfestigung der Heimatbindung
aller Einwohner der Dorfgemeinschaft.
(2) Zur Erfüllung des unter Ziff. (1) aufgeführten Vereinszwecks wirbt der Verein Spenden
und Zuwendungen, die unmittelbar und ausschließlich für die unter Ziff. (1) genannten Zwecke verwendet werden dürfen, von natürlichen und juristischen Personen ein. Zur Erlangung weiterer Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks kann die Mitgliederversammlung gem. § 5, Ziff.2, eine Beitragserhebung beschließen.
§4 – Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschußanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge, Spenden oder sonstiger dem Verein erbrachter Leistungen.
4) Die Überschüsse aus Rechnungsabschlüssen für ein Geschäftsjahr werden auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.
5) Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Bare Aufwendungen, insbesondere Reisekosten werden ihnen auf Antrag erstattet.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 – Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jeder Förderer Wettmars werden. Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand und dessen mehrheitlicher Zustimmung erworben werden.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt über zu leistende Beiträge.
3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
Der Austritt ist nur zum Schluß des Kalenderjahres zulässig und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung seine Beiträge nicht bezahlt hat.
Ein Ausschluß erfolgt durch einen Beschluß, der mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes ergehen muß.
4) Jedes Mitglied hat Änderungen seiner Anschrift und bei Vorliegen von Beitrags-Einzugsermächtigungen Änderungen von Bank- und Kontonummern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kosten die durch Nichterfüllung dieses Punktes entstehen trägt das Mitglied.
§6 – Die Mitgliederversammlung
1) Der Vorstand muß jährlich einmal eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladungen dazu sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung im „Marktspiegel/Burgwedel“ erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in gleicher Weise jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
1. Billigung der Tagesordnung
2. Billigung des Jahresberichtes
3. Billigung der Jahresrechnung
4. Entlastung des Vorstandes
5. Feststellung des Haushaltsplanes
6. Wahl des Vorstands
7. Wahl zweier Rechnungsprüfer
8. Festsetzung der Beiträge
9. Entscheidung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
10. Entscheidung über Satzungsänderungen
11. Entscheidung über Auflösung des Vereins
3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse der Vereins erfordert oder wenn eine solche von einem Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. In diesem Fall muß die Versammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen werden.
4) Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche zuvor beim Vorstand einzureichen; andernfalls brauchen sie nicht zugelassen werden.
5) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
6) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Abstimmungen sind geheim durch Stimmzettel durchzuführen, wenn ein Mitglied unter den Erschienenen dieses beantragt. Wahlen können durch Handzeichen erfolgen.
8) Es ist eine Niederschrift zu erstellen, welche die Beschlüsse und Wahlen wiedergeben muß. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
§7 – Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertretern
der erste Stellvertreter ist gleichzeitig der Schatzmeister
der zweite Stellvertreter ist gleichzeitig der Schriftführer
Der Vorstand ist berechtigt zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben an Vereinsmitglieder zu delegieren.
2) Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertreten den Verein jeder für sich gerichtlich und außergerichtlich. Die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen und die Abgabe verpflichtender Erklärungen die den Verein über einen Betrag von 1.000,00 € hinaus binden, bedürfen der Zeichnung des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter und eines Vorstandsmitgliedes.
3) Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der zweijährigen Wahlperiode aus, endet das Amt eines nachgewählten Mitgliedes mit der laufenden Wahlperiode. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung zu erstellen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen.
5) Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.
6) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu verfassen.
7) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bilden und Nichtmitglieder für einzelne Aufgaben hinzuziehen. Anzahl und Auswahl richten sich nach den Aufgaben und Vorhaben des Vereins.
§8 – Satzungsänderung
1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
2) Bei der Notwendigkeit redaktioneller oder unwesentlicher Änderungen der Satzung auf Hinweis der zuständigen Behörden ist der Vorstand ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen ohne Befassung in der Mitgliederversammlung zu veranlassen.
§9 – Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder zur Versammlung erschienen sind. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Auflösung nur von einer erneut einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden, die frühestens 14 Tage nach der ersten Versammlung stattfinden darf. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlußfähig.
2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Burgwedel fallen, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Wettmar zu verwenden hat. Vorzugsweise soll das Vermögen an einen in Wettmar ansässigen steuerbegünstigten Verein weitergeleitet werden, der es ausschliesslich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Wettmar, den 29.03.2004